Zum Urhebervertragsrecht - wofür wir stehen

1. Faire Vergütung – faire Bezahlung für Werk und Rechte

2. Vertragsfreiheit statt kollektiver Bevormundung

3. Rechtssicherheit für UrheberInnen, Produktion und NutzerInnen

4. Aufrechterhaltung des hohen Sozialstandards für beschäftigte UrheberInnen

5. Kein Gold Plating

6. Kein Administrationsmonster schaffen

7. Conclusio


Das Urhebervertragsrecht als wesentlicher Teil der EU-Richtlinie soll Klarheit in das Verhältnis zwischen Drittverwertern, Produktionswirtschaft und den kreativen UrheberInnen bringen. Insbesondere in jenen Fällen, wo UrheberInnen auch gleichzeitig ArbeitnehmerInnen sind und daher Vergütung für Rechte und Entlohnung für Arbeit aufeinandertreffen, sind diese Regelungen von besonderer Relevanz und greifen in bewährte Vertragsusancen ein. replica rolex for sale 

Gerade jetzt braucht es aber infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesserung des Kulturstandortes. Dazu gehören eine verlässliche Partnerschaft mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Zusammenarbeit mit privaten Veranstaltern, die Anpassung der Förderung und Attraktivierung durch Steuermodelle sowie Rechtssicherheit für die auftraggebende Wirtschaft.

Jede Maßnahme, die Investitionen gefährdet, Produktionen verteuert oder die Rechtssicherheit gegenüber den Partnern verschlechtert, verbessert die Situation der UrheberInnen nicht, sondern verschlechtert deren wirtschaftliche Lage.

1) Faire Vergütung – faire Bezahlung für Werk und Rechte

Um es klar zu sagen: Wir stehen für eine faire und angemessene Vergütung der UrheberInnen.

Aber: Österreich ist nicht Deutschland! Die Vorschläge der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden mit ihrem Fokus auf bindende Rahmenverträge orientieren sich an den deutschen Vergütungsregeln, ohne dabei jedoch die österreichische Situation zu berücksichtigen.Aber Deutschland hat in den letzten Jahren seine Filmförderungen massiv erhöht, verfügt über einen zehn Mal größeren Inlandsmarkt und ist damit auch für internationale Produktionen attraktiv. Und ein entscheidender Unterschied ist: Deutschland hat zwar einklagbare Vergütungsregelungen, aber keinen gesetzlich verbindlichen Kollektivvertrag.Umgekehrt ist die Geschichte des deutschen Urhebervertragsrecht seit dessen Einführung auch eine Geschichte jahrelanger Prozesse und Rechtsunsicherheit. Eine Befriedung der Situation ist nicht eingetreten. So fordern Urhebervertreter im Zuge der DSM-Umsetzung – trotz maßgeblicher Anpassungen zu ihren Gunsten in der Vergangenheit – aktuell erneut Verschärfungen zu Lasten der ProduzentInnen/Rechteinhaber. Von einer strukturellen Verbesserung zum Wohle aller kann daher keine Rede sein. Eine Einführung des deutschen Weges in Österreich würde somit das Spielfeld generell ändern, und das maßgeblich zum Nachteil der Filmschaffenden.Die Umsetzung des Urhebervertragsrechts sollte daher so wie in der Richtlinie vorgesehen erfolgen, nicht jedoch versuchen, die deutsche Situation nachzubilden.

2) Vertragsfreiheit statt kollektiver Bevormundung

Das exklusive Recht zur Verwertung ist das Fundament des Urheberrechts und kann dank des Grundsatzes der Vertragsfreiheit von dem/der UrheberIn bestmöglich kontrolliert werden. Damit entscheidet der/die UrheberIn selbst über seine/ihre Rechte und nicht ein Dritter, der als Verwertungsgesellschaft zwangsläufig den kollektiven Einheitswert vorgeben muss. Wo Urheber selbst über ihre Rechte verhandeln, können sie nach dem Umfang der Nutzungsbewilligung, zeitlicher und territorialer Geltung usw. sinnvoll differenzieren. Eine Verwertungsgesellschaft kann, ja darf dagegen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen.

Daher sollte ein unverzichtbarer und unabtretbarer Vergütungsanspruch, der ausschließlich zwischen Verwertungsgesellschaften verhandelt werden kann, weder im Interesse der Produktions- und Verlagswirtschaft noch im Interesse der UrheberInnen sein.

3) Rechtssicherheit für UrheberInnen, Produktion und NutzerInnen

Von ersten Entwicklungsschritten bis zur Vollfinanzierung und endgültigen Produktion und Verwertung eines Werkes können viele Jahre vergehen und sind oft hohe Investitionen notwendig. Vertragsanpassungen bringen daher immer eine hohe Unsicherheit mit sich und bedeuten, dass ProduzentInnen oder Verwerter (Verlage usw.) sich durch Rückstellungen oder andere Maßnahmen gegen einen Verlust ihrer Rechte oder einen Wertverlust ihrer Investitionen rückversichern müssen. Die Folge ist: Es steht nicht mehr, sondern weniger Geld für Produktionen in Österreich zur Verfügung.

Eine faktische Enteignung durch eine Einschränkung der Vertragsbindung führt zu einer Verminderung der Rechtssicherheit von Verträgen sowie unnötigen Mittelbindungen zur Absicherung und ist speziell im audiovisuellen Bereich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus unnötig.

Soweit die Urheberrechtsrichtlinie Eingriffe in die Vertragsgestaltungsfreiheit vorsieht, sollte kein österreichischer Sonderweg begangen werden. Eingriffe in die Privatautonomie von Verträgen bedürfen immer einer besonderen sachlichen Rechtfertigung – gerade wenn es, wie z.B. bei filmischen Werken, um die Gestaltung der Zusammenarbeit von vielen UrheberInnen und kreativen Dienstleitungsbereichen geht.

4) Aufrechterhaltung des hohen Sozialstandards für beschäftigte UrheberInnen

In Österreich gilt ein gesetzlich verbindlicher Kollektivvertrag mit einem differenzierten Mindestgagensystem, der sämtliche Beziehungen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen und daher auch alle Betriebe und DienstnehmerInnen in der Film- und Musikwirtschaft umfasst.

Diese rechtliche Situation ist keine Selbstverständlichkeit. Sie schafft einen hohen gesetzlichen Mindeststandard für Gagen. Angesichts dieses hohen Mindeststandards braucht es keine Rahmenverträge, die von Verwertungsgesellschaften „über den Kamm scherend“ kollektiv für alle KünstlerInnen verbindliche Rechtevergütungen festsetzt. Dies wirkt ökonomisch wie ein „Kollektivvertrag für Rechte“. Ein Nebeneinander zweier Regelungssysteme, die additiv verbindliche Standards festsetzen, würde bloß zu einer wesentlichen Verteuerung führen, ohne dass dieser höhere Verwertungserlöse gegenüberstehen. Bei gleichbleibender Förderung bzw. Investment der Sender führt dies sogar zu einem Weniger an Produktion.

Im Filmbereich, wo die Beziehungen zwischen (angestellten) Filmschaffenden und Filmproduktion ausschließlich im Kollektivvertrag geregelt sind, kann auch nur dieser das Verhältnis Werklohn-Nutzungsrechte im Dialog der Sozialpartner klären. Jeder andere Weg gefährdet diese derzeit bewährten Sozialstandards.

5) Kein Gold Plating

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie enthält im Vertragsrecht die Prinzipien einer fairen und angemessenen Vergütung, das Bestsellerprinzip, die Rückforderung von Rechten (in Österreich im Wesentlichen ohnehin bereits geregelt), Transparenzregeln und alternative Dialogmechanismen.

Jede Maßnahme, die über diese EU-rechtlichen Vorgaben hinausgeht, verschlechtert die Wettbewerbssituation der österreichischen Unternehmen und vermindert die Attraktivität Österreichs als Standort kultureller Produktion. Was es nicht braucht, sind unberechenbare Rückforderungen aus bereits geschlossenen Verträgen, die Verteuerung durch kollektive Rechtevergütungen zusätzlich zu kollektivvertraglichen Mindestgagen oder unnötige Rückstellungen für allfällige Nachforderungen. Die wirtschaftlichen Nachteile dieser Regelungen würden zuerst die Produktion und die Verwerter und dann die Kreativen treffen.

6) Kein Administrationsmonster schaffen

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke findet nicht nur in der Verwertungskette UrheberIn – ProduzentIn – Sender – sonstige Drittverwerter statt, sondern betrifft die gesamte Wirtschaft (zB ein Hotel nützt geschützte Fotowerke zur Bewerbung). Die Transparenzpflichten treffen also de facto nicht nur die Musik-, Film- und Buchbranche, sondern im Grunde genommen nahezu jede unternehmerische Einheit, die urheberrechtlich geschütztes Material nützt.

Vertragliche Transparenz ist notwendig und ist jetzt bereits Bestandteil vieler Verträge (zB im Verlagswesen), aber sie sollte in Bezug auf den zu erwartenden Informationszuwachs und die damit verbundene, oft ausufernde Administration in ein sinnvolles Gleichgewicht gebracht werden.

Transparenz macht auch keinen Sinn, wenn der Betroffene am kreativen Prozess nur in geringfügigem Ausmaß beteiligt war. Sinnvolle Transparenzregeln im Interesse der UrheberInnen sollten kein „Administrationsmonster“ schaffen. Das dafür verwendete Geld wäre für alle Beteiligen verloren.

7) Conclusio

Die Bereitschaft, in kulturelle Projekte zu investieren, sorgt für kulturelle Vielfalt, und so geht die Kreativität der UrheberInnen Hand in Hand mit der Risikofreudigkeit und dem Know-how der produzierenden und verwertenden Wirtschaft.

Im Optimalfall erreichen die Werke von Musik, Literatur oder Film als Kulturgüter ihr Publikum und können zusammen mit den zusätzlichen Mitteln der Vorfinanzierer oder der Förderinstitutionen ihre Investition zum Nutzen aller wieder einspielen und so die Basis für weitere Produktionen im „Hochrisikobereich“ Kultur schaffen.

Die Urheberrechts-Richtlinie ist umzusetzen und kann und soll bei diesem Prozess unterstützen. Wo die Richtlinie bewusst Freiräume geschaffen hat, sollten diese im Interesse der gesamten Branche genutzt werden können. Dafür braucht es kein starres Einheitskorsett mit Einheitstarifen, sondern vielmehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung.

Und ganz sicher braucht es dafür – gerade in Zeiten der wirtschaftlichen Krise – keine administrativen und finanziellen Zusatzbelastungen, die die Zukunft aller Mitwirkenden gefährden.

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